Ein Betreiber einer Schwimmbadrutsche ist nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet, alle technisch möglichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Er kann im Übrigen nicht für das Fehlverhalten eines Besuchers verantwortlich gemacht werden, der sich nach einem Unfall unerkannt aus dem Bad entfernt hat. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich entschieden (Az.: 8 U 810/09).
Die Klägerin nutze bei einem Schwimmbadbesuch eine etwa 90 Meter lange, kurvenreiche Rutsche, die wegen ihrer Bauart nahezu vollständig einsehbar war. Sowohl am Aufgang als auch am Einstieg der Rutsche waren Hinweis- und Warnschilder angebracht.
Auf den Schildern wurde sowohl in schriftlicher Form als auch in Form von Piktogrammen erläutert, was bei der Nutzung der Rutsche zu beachten ist. Demnach war es unter anderem verboten, mit dem Kopf voran zu rutschen.
Kurz nachdem die Klägerin die Rutsche benutzt hatte und aus dem Auffangbecken auftauchte, stieß ein anderer Badegast mit ihr zusammen. Wie sich später herausstellte, war ihr dieser in zu kurzem Abstand gefolgt. Entgegen der Vorschriften war er außerdem mit dem Kopf voran gerutscht.
Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?
Während der Unfallverursacher den Zusammenprall unverletzt überstand, erlitt die Klägerin einen Nasenbeinbruch sowie ein schweres Schleudertrauma. Trotz allem entfernte sich der Unfallverursacher unerkannt aus der Badeanstalt. Auch später konnte er nicht mehr ermittelt werden.
Die Klägerin warf dem Betreiber des Schwimmbades vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn wie der Zwischenfall zeige, habe es nicht ausgereicht, lediglich Informations- und Warnhinweise am Aufgang und Einstieg der Rutsche anzubringen.
Der Betreiber sei vielmehr dazu verpflichtet gewesen, die Benutzer der Rutsche durch weitere Maßnahmen, etwa durch die Installation einer Ampelanlage, vor möglichen Verletzungen zu schützen. Er sei im Übrigen für ein mögliches Fehlverhalten von Besuchern mitverantwortlich.
Von den Umständen des Einzelfalls
Doch dem wollten die Koblenzer Richter nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so das Gericht, ist der Betreiber einer Wasserrutsche dazu verpflichtet, deren Benutzer vor Gefahren zu schützen, denen diese ausgesetzt sein könnten.
Nach Ansicht der Richter bedarf es jedoch nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zuzumuten sind. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
In dem zu entscheidenden Fall wies die Rutsche von ihrer Konstruktion her keine besondere Gefährlichkeit auf. Sie ist nahezu vollständig einsehbar, sodass beim Einstieg die Badegäste ohne Weiteres beurteilen können, wie weit die zuvor eingestiegene Person bereits gerutscht ist und welche Geschwindigkeit diese hat.
Die von dem Betreiber aufgestellten Schilder sind außerdem eindeutig. Sie sind selbst für Besucher, die des Deutschen nicht mächtig sind oder die nicht lesen können, leicht zu verstehen.
Überzogene Forderung
Das Gericht hält es angesichts dieser Umstände für überzogen, von dem Betreiber des Schwimmbades weitere Sicherungsmaßnahmen wie etwa die Installation einer Ampelanlage oder eine Videoüberwachung zu verlangen. Solche Maßnahmen hält das Gericht allenfalls bei besonders unübersichtlichen Rutschen für erforderlich.
Nach Meinung des Gerichts ist es zu dem Unfall nur deshalb gekommen, weil der Unfallverursacher die klaren und unmissverständlichen Benutzungsregeln des Schwimmbadbetreibers nicht eingehalten hat. Dafür kann dieser jedoch ebenso wenig verantwortlich gemacht werden wie für die Tatsache, dass die für den Unfall verantwortliche Person nicht ausfindig gemacht werden kann.
Dass der Besucher eines Schwimmbades keine lückenlose Badeaufsicht verlangen kann, hat das Oberlandesgericht Celle bereits im Jahr 2006 entschieden. Auch seinerzeit war es im Bereich einer Rutsche zu einem Unfall gekommen, ohne dass dem Besucher des Bades ein Schmerzensgeld zugesprochen worden wäre.
Finanzieller Schutz bei Unfällen
Wäre der Verursacher des Badeunfalls nicht unerkannt verschwunden, hätte seine Privathaftpflicht-Versicherung – sofern er eine besitzt – die berechtigten Schadenersatzansprüche der verletzten Klägerin übernommen. Da keiner ein eigenes Fehlverhalten – und zwar nicht nur im Schwimmbad – ausschließen kann, zählt die Privathaftpflicht-Versicherung zu den wichtigsten Versicherungen für Privatpersonen überhaupt. Denn jeder haftet laut Gesetz für die daraus entstehenden Schäden unbegrenzt.
Bei bleibenden Schäden würde eine private Unfallversicherung der Geschädigten leisten – und zwar unabhängig davon, ob und wie viel sie vom Unfallverursacher, ihrer Kranken- oder Rentenversicherung erhält. Die Höhe der Leistung wäre dabei nur abhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang.
Versicherbar wäre beispielsweise eine bestimmte Invaliditätssumme, wenn der Unfall eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit zur Folge hätte. Unter anderem kann auch die Vergütung eines bestimmten Betrages für kosmetische Operationen vereinbart werden. Die Verletzte würde dann beispielsweise Geld dafür enthalten, wenn sie einen durch den Nasenbeinbruch entstandenen optische Mängel operativ beseitigen möchte. Die gesetzliche Krankenkasse würde in diesem Fall nur zahlen, wenn dies auch medizinisch notwendig wäre.
